§ 1 Grundlagen
Mit der am 15. Oktober 2025 abgehaltenen Gründungsversammlung haben die Gründungsmitglieder beschlossen, einen Verein zu gründen.
Der Name des Vereins lautet Robody Foundation e.V. Die offizielle Abkürzung des Vereinsnamens ist: Robody e.V.
Der Vereinsname soll ins Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein" beziehungsweise „e.V." führen.
Der Sitz des Vereins ist in Stuttgart.
§ 2 Zweck des Vereins und Zweckverwirklichung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
- Forschung und Entwicklung im Bereich empathischer und sozialer Robotik, z.B. zur Mensch-Roboter-Interaktion, Sprache und Inklusion
- Kooperationen mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Kliniken und sozialen Organisationen, um wissenschaftliche Erkenntnisse in die Praxis zu übertragen
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren, Workshops und Ausstellungen, die der Förderung von Bildung, Wissenschaft und gesellschaftlichem Dialog über Robotik dienen
- Erstellung und Veröffentlichung von Publikationen, Studien und Medien zur Aufklärung und Wissensvermittlung
- Öffentlichkeitsarbeit und Bildungsangebote, die die Teilhabe und das Bewusstsein für verantwortungsvolle Technologieentwicklung fördern
- Zusammenarbeit mit Kunst, Kultur und Wissenschaft, um Perspektiven auf Empathie, Berührung und Technologie zu erweitern
- Förderung des interdisziplinären Austauschs zwischen Technik, Wissenschaft, Gesellschaft und Menschen mit Behinderung, um Inklusion durch innovative Technologien zu stärken
Der Verein verfolgt diese Aktivitäten selbstlos, überparteilich und interdisziplinär im Rahmen der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Inklusion im Sinne der §§ 52–54 AO.
§ 3 Einrichtung von Zweigniederlassungen
Der Verein ist berechtigt, Zweigniederlassungen in Deutschland sowie in anderen Ländern weltweit zu errichten.
§ 4 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Den Mitgliedern stehen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins zu.
Keine Person darf durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Dauer des Vereins & Geschäftsjahr
Der Verein beginnt mit der Eintragung in das Vereinsregister. Er wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, die die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung sowie die darauf basierenden Richtlinien und Ordnungen anerkennt.
Mitgliedschaftsanträge können jederzeit schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand entscheidet über jeden Antrag durch Annahme oder Ablehnung. Im Falle einer Ablehnung muss der Vorstand die Ablehnung schriftlich unter Angabe der Gründe dem Antragsteller mitteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen. In diesem Fall wird die Beschwerde in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung geprüft und entschieden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Ein Mitglied, das seine Mitgliedschaft kündigen möchte, hat dies schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate und beginnt am Tag nach dem Zugang des Kündigungsschreibens beim Vorstand.
Die Mitgliedschaft kann aus wichtigen Gründen jederzeit vom Vorstand mit sofortiger Wirkung beendet werden. Wichtige Gründe sind vereinsschädigendes Verhalten, grobe Satzungsverstöße, beharrliche Nichterfüllung der Mitgliederpflichten sowie andere wesentliche Gründe, die vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet, wenn die Mitgliedschaft beendet wurde.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Der reguläre jährliche Mitgliedsbeitrag für die Vereinsmitgliedschaft beträgt 120 Euro. Für Partner und Sponsoren beträgt der jährliche Mitgliedsbeitrag 1.000 Euro.
Alle Beitragszahlungen sind spätestens am ersten Tag des jeweiligen Geschäftsjahres zu leisten. Änderungen des Beitragssatzes sowie der Zahlungsbedingungen liegen in der Verantwortung der Mitgliederversammlung.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und dient der Willensbildung der Mitglieder. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Geschäftsjahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 10 % der Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen oder wenn der Vorstand dies für erforderlich hält.
Beschlussfähigkeit & Abstimmung
Die Beschlussfähigkeit ist erreicht, wenn mindestens 51 % der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfordern eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, ist eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig ist.
Präsenz & Online-Teilnahme
Die Mitgliederversammlung kann ganz oder teilweise in Präsenz oder virtuell abgehalten werden. Einzelne Mitglieder können unabhängig von der Versammlungsform online teilnehmen und ihr Stimmrecht mittels elektronischer Abstimmung über eine gesicherte Plattform ausüben. Die abgegebenen Stimmen beider Formen werden gemeinsam erfasst.
Einladung & Fristen
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist spätestens 6 Wochen, zur außerordentlichen spätestens 2 Wochen vor dem Termin per E-Mail an alle Mitglieder zu versenden. Die Einladung muss Tagungsort, Tagungszeit, Tagesordnung und Beschlussvorschläge enthalten.
Eine Vertretung bei der Mitgliederversammlung ist nur durch ein anderes Mitglied oder einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalt zulässig. Die Bevollmächtigung bedarf einer schriftlichen Vollmacht. Eine Vertretung mehrerer Mitglieder durch eine Person ist ausgeschlossen.
Über den Verlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und innerhalb von zwei Wochen an alle Mitglieder zu senden ist. Die Kosten der Mitgliederversammlungen trägt der Verein.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 Personen: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied ist als Einzelvertretungsberechtigter zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.
Sowohl der 1. als auch der 2. Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung gewählt, sofern sie über folgende Qualifikationen verfügen: Unternehmer, Betriebswirtschaft, Informatiker oder Ingenieur.
Die Mitglieder des Vorstands werden auf unbestimmte Zeit bestellt. Das Amt endet vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Abberufung.
Interessenkonflikte
Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, jegliche persönlichen, finanziellen oder beruflichen Interessen, die mit den Interessen des Vereins in Konflikt stehen könnten, unverzüglich offenzulegen. Bei Vorliegen eines Interessenkonflikts darf das betroffene Mitglied an den entsprechenden Diskussionen und Abstimmungen nicht teilnehmen.
Sitzungen & Beschlussfähigkeit
Beschlussfähigkeit ist erreicht, wenn mindestens 65 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfordern eine einfache Mehrheit. Sitzungen können in Präsenz oder virtuell abgehalten werden. Die Einladung zur ordentlichen Vorstandssitzung ist spätestens 2 Wochen vor dem Termin zu versenden. Die Beschlüsse werden in einem schriftlichen Protokoll festgehalten, das vom 1. Vorsitzenden unterzeichnet und an alle Vorstandsmitglieder übermittelt wird. Die Kosten der Vorstandssitzungen trägt der Verein.
§ 12 Tod eines Vorstandsmitglieds
Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod aus, erlischt sein Amt mit dem Zeitpunkt des Todes. Die verbleibenden Vorstandsmitglieder können unverzüglich ein Ersatzmitglied kommissarisch bestellen, das bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt bleibt, auf der ein neues Vorstandsmitglied zu wählen ist.
§ 13 Rücktritt eines Vorstandsmitglieds
Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden niederlegen. Die Rücktrittserklärung ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen abzugeben, sofern nicht ein wichtiger Grund eine sofortige Amtsniederlegung rechtfertigt.
Bis zum Ablauf der Rücktrittsfrist ist das Vorstandsmitglied verpflichtet, die laufenden Geschäfte sorgfältig weiterzuführen und so weit wie möglich an ein anderes Vorstandsmitglied zu übergeben.
§ 14 Abberufung eines Vorstandsmitglieds
Ein Vorstandsmitglied kann vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Als wichtiger Grund gelten grobe Pflichtverletzungen, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, fortgesetzte Vernachlässigung von Vorstandspflichten oder sonstige Umstände, die eine weitere Amtsausübung unzumutbar machen.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist das abberufene Mitglied im Vereinsregister eingetragen, ist das Ausscheiden unverzüglich beim zuständigen Registergericht anzuzeigen.
§ 15 Buchführung, Rechenschaft & Auskunft
Der Vorstand ist zur Vereinsbuchhaltung verpflichtet. Einnahmen, Ausgaben und Vereinsvermögen werden ordnungsgemäß verbucht. Die Bilanzierungspflicht sowie die Pflicht zur doppelten Buchführung treten ein, wenn der Jahresumsatz 600.000 Euro oder der Gewinn 60.000 Euro überschreitet.
Einmal im Jahr hat der Vorstand der Mitgliederversammlung die Zahlen des abgelaufenen Vereinsjahres vorzulegen.
§ 16 Mediationsklausel
In allen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Mitgliedern und den Organen sowie zwischen den Organen untereinander wird ein Mediationsverfahren durchgeführt. Im Falle eines Scheiterns können die Parteien Klage vor dem zuständigen Gericht erheben.
Die Mediatoren werden von den betroffenen Parteien einvernehmlich ausgewählt. Sie müssen am Sitz des Vereins tätig sein und eine fachlich qualifizierte Ausbildung in Mediation nachweisen. Ausgenommen sind Streitigkeiten, die nach gesetzlichen Vorschriften zwingend vor Gericht geklärt werden müssen.
§ 17 Datenschutz
Der Verein erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten von Mitgliedern und Mitarbeitenden ausschließlich, wenn dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine gesetzliche Grundlage oder ausdrückliche Einwilligung vorliegt.
Die Verarbeitung erfolgt in Übereinstimmung mit der DSGVO sowie dem BDSG. Der Verein kann zur näheren Ausgestaltung eine Datenschutzrichtlinie erlassen.
§ 18 Satzungsänderungen und Auflösung
Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins jeweils einstimmig. Vorschläge zu Satzungsänderungen sind den Mitgliedern spätestens einen Monat vor der Sitzung zuzusenden.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen und muss diese unverzüglich allen Mitgliedern schriftlich mitteilen.
§ 19 Vermögensbindung
Im Falle der Auflösung oder Streichung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks werden die Vermögenswerte des Vereins direkt und ausschließlich übertragen an:
zur Nutzung für gemeinnützige Zwecke.
§ 20 Salvatorische Klausel
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Vereinssatzung tritt in Kraft, sobald sie in das Vereinsregister eingetragen wird.
Diese Vereinssatzung wurde am 7. November 2025 in Stuttgart beschlossen.